Erblasser können Stiftungen schon zu Lebzeiten Zuwendungen oder Spenden zukommen lassen. Daneben können sie auch durch ein Testament begünstigt werden. Die entsprechende Regelung findet sich im
§ 83 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wenn Sie sich
dafür interessieren schreiben Sie uns oder rufen Herrn Johannes Quast unter Tel.: +49 (0) 2205 5350 an.